BGH-Urteil: Kündigung bei gewinnbringender Untervermietung zulässig

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 28. Januar 2026 (Az. VIII ZR 228/23) entschieden: Vermieter dürfen ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn Mieter eine Wohnung ohne Erlaubnis und gewinnbringend untervermieten. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Untermiete die Grenzen der Mietpreisbremse überschreitet.

Der Sachverhalt im Überblick

Im zugrunde liegenden Fall zahlte der Hauptmieter für eine Berliner Zweizimmerwohnung eine Nettokaltmiete von 460 Euro. Während einer Abwesenheit verlangte er von Untermietern 962 Euro nettokalt, also mehr als das Doppelte. Das Landgericht Berlin bewertete den Zuschlag als unverhältnismäßig. Zudem wären nach den Regeln der Mietpreisbremse im konkreten Gebiet höchstens 748 Euro zulässig gewesen.

Haus & Grund begrüßt das Urteil

Haus & Grund-Präsident Kai Warnecke kommentiert: Untervermietung sei kein Geschäftsmodell. Private Vermieter trügen Verantwortung und Kosten und dürften nicht zusehen, wie Dritte das Mietverhältnis missbräuchlich ausnutzen.

Relevanz für Investoren

Für Vermieter, die Wohnungen nach einer Sanierung vermieten, schafft das Urteil Rechtssicherheit: Gewinnbringende Untervermietung ohne Erlaubnis kann als Kündigungsgrund geltend gemacht werden. Das stärkt die Position von Vermietern, die auf eine ordnungsgemäße Nutzung ihrer Immobilien bestehen wollen.

Quellen: Haus & Grund Deutschland, Pressemitteilung vom 28.01.2026; Bundesgerichtshof, Az. VIII ZR 228/23.

Foto: Atlantic Ambience, Pexels (kostenlos nutzbar)

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