Die Miete muss spätestens am dritten Werktag des Monats auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Das ist die gesetzliche Regel nach § 556b BGB. Maßgeblich ist nicht, wann du die Überweisung absendest, sondern wann das Geld beim Vermieter ankommt.
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Gesetzliche Fälligkeit der Miete
Nach § 556b Abs. 1 BGB ist die Miete zu Beginn, spätestens am dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Bei monatlicher Miete bedeutet das: spätestens am dritten Werktag des jeweiligen Monats.
Was ist ein Werktag?
Werktage sind alle Tage außer Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen. Samstage gelten im Mietrecht als Werktage. Das bedeutet: Wenn der erste Januar auf einen Samstag fällt, ist der erste Werktag der Samstag, der zweite der Montag (Sonntag kein Werktag), der dritte der Dienstag, also wäre der dritte Werktag der 5. Januar.
Eingang zählt, nicht Absendung
Der BGH hat mit Urteil vom 5. Oktober 2016 (Az.: VIII ZR 222/15) klargestellt: Die Miete ist pünktlich, wenn sie am dritten Werktag auf dem Konto des Vermieters eingeht, nicht wenn der Zahlungsauftrag erteilt wird. Wer die Überweisung am dritten Werktag absender, riskiert Verzug, weil Banklaufzeiten die Buchung um einen Tag verzögern können.
Die Lösung in der Praxis: Dauerauftrag spätestens auf den ersten des Monats legen. Dann ist der Eingang am dritten Werktag sicher gewährleistet.
Was gilt bei Wochenende oder Feiertag?
Fällt der dritte Werktag auf einen gesetzlichen Feiertag (nicht auf einen Samstag), verschiebt sich die Fälligkeit auf den nächsten Werktag. Für den Mieter ist das eine Ausnahmesituation, die kaum vorkommt, ein Dauerauftrag auf den Ersten des Monats umgeht das Problem vollständig.
Was gilt, wenn der Mietvertrag etwas anderes sagt?
Mietverträge können die Fälligkeit abweichend regeln, zum Beispiel „bis zum ersten des Monats“ oder „im Voraus bis zum 28. des Vormonats“. Solche Klauseln sind zulässig. Was nicht zulässig ist: eine Fälligkeitsregel, die den Mieter schlechter stellt als das Gesetz bei Gewerberaum, dort gilt generelle Vertragsfreiheit.
Folgen bei verspäteter Mietzahlung
Kommt die Miete nach dem dritten Werktag beim Vermieter an, gerät der Mieter in Verzug, ohne Mahnung, automatisch. Ab diesem Zeitpunkt kann der Vermieter Verzugszinsen verlangen (§ 288 BGB: 5 Prozentpunkte über Basiszinssatz für Verbraucher). Bei einem einmaligen Ausrutscher mahnen die meisten Vermieter zunächst schriftlich.
Gefährlich wird es bei einem Rückstand von zwei Monatsmieten oder mehr: Der Vermieter kann dann fristlos kündigen (§ 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Bei einem Rückstand, der über zwei aufeinanderfolgende Monate aufgebaut wird, reicht bereits ein Rückstand, der insgesamt zwei Monatsmieten übersteigt.
Schonfrist nach fristloser Kündigung
Nach einer fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs hat der Mieter bei Wohnraum eine Schonfrist: Zahlt er den gesamten Rückstand innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage, wird die fristlose Kündigung unwirksam (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Diese Schonfristzahlung gilt aber nur einmal alle zwei Jahre.
Praxisfragen rund um die Mietzahlung
Erste Miete und Schlüsselübergabe
Die erste Miete ist zum Beginn des Mietverhältnisses fällig, also für den ersten Monat zum dritten Werktag dieses Monats, unabhängig davon, ob die Schlüsselübergabe bereits stattgefunden hat. In der Praxis wird die erste Miete oft bei Schlüsselübergabe oder kurz davor überwiesen. Besteht der Mietvertrag bereits vor dem Einzugsdatum, läuft die Mietzahlungspflicht ab dem im Vertrag genannten Beginn.
Mietkaution: Fälligkeit und Ratenzahlung
Die Mietkaution ist bei Mietbeginn fällig, darf aber in drei gleichen Monatsraten gezahlt werden. Die erste Rate ist zu Beginn des Mietverhältnisses fällig, die weiteren jeweils mit der nächsten Monatsmiete (§ 551 Abs. 2 BGB). Die Kaution darf höchstens drei Nettokaltmieten betragen.
Mietminderung und Zahlungsfrist
Bei einer berechtigten Mietminderung ändert sich der Fälligkeitstermin nicht. Die Miete ist weiterhin zum dritten Werktag fällig, nur in der geminderten Höhe. Wer vollständig einbehält statt nur in Höhe der Minderungsquote zu kürzen, riskiert Zahlungsverzug für den nicht geminderten Teil.
Streitfall: Vermieter behauptet, Miete nicht erhalten zu haben
Kontoauszug aufbewahren und dem Vermieter als Nachweis vorlegen. Zeigt der Auszug die Abbuchung, ist die Zahlung erteilt worden. Wenn die Buchung beim Vermieter tatsächlich fehlt, mit der Bank den Verbleib der Überweisung klären. Keine doppelte Zahlung leisten, bevor der Sachverhalt mit der Bank geklärt ist.
Letzte Miete bei Kündigung
Die Miete ist bis zum letzten Tag des Mietverhältnisses anteilig zu zahlen. Endet das Mietverhältnis zum 15. eines Monats, ist die Miete für die ersten 15 Tage anteilig fällig. Wer bis Ende des Monats zahlt, überzahlt, kann das aber erstattet verlangen.
FAQ: Mietzahlung
Reicht eine Barzahlung der Miete?
Ja, Barzahlung ist zulässig. Der Vermieter muss dann eine Quittung ausstellen. In der Praxis wird fast ausschließlich per Überweisung gezahlt, das ist für beide Seiten nachvollziehbarer.
Wie lange kann der Vermieter rückständige Miete einfordern?
Mietzahlungsansprüche verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Mieten aus 2023 verjähren also Ende 2026.
Muss der Vermieter bei Lastschrift rechtzeitig einziehen?
Wenn eine Lastschriftvereinbarung besteht, ist der Vermieter verpflichtet, rechtzeitig einzuziehen. Zieht er nicht ein, gerät er nicht in Verzug, aber er kann auch nicht rückwirkend Verzugszinsen verlangen.
Quellen: § 556b BGB (Fälligkeit der Miete); § 543 BGB (fristlose Kündigung); § 551 BGB (Kaution); BGH VIII ZR 222/15 (Eingangsregel).
Foto: Markus Spiske, Pexels (kostenlos nutzbar)




