Eine Wohnungskündigung per E-Mail ist in Deutschland nicht rechtsgültig. Das Gesetz schreibt für die Kündigung eines Mietvertrags die Schriftform vor, mit eigenhändiger Unterschrift auf Papier. Eine E-Mail erfüllt diese Anforderung nicht, selbst wenn der Empfänger sie bestätigt.
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Ist eine Wohnungskündigung per E-Mail rechtsgültig?
Nein. Nach § 568 Abs. 1 BGB bedarf die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses der Schriftform. Schriftform bedeutet nach § 126 BGB: Dokument auf Papier, handschriftlich unterzeichnet. Eine E-Mail ist Textform nach § 126b BGB, das ist nicht dasselbe. Textform genügt für die Kündigung eines Mietvertrags über Wohnraum ausdrücklich nicht.
Das hat für beide Seiten eine klare Konsequenz: Eine Kündigung per E-Mail ist unwirksam. Das Mietverhältnis läuft weiter, als wäre die Kündigung nie ausgesprochen worden. Wer zu spät merkt, dass seine Kündigung formunwirksam war, riskiert damit eine verlängerte Bindung.
Gesetzliche Formvorschrift: § 568 BGB
§ 568 BGB lautet sinngemäß: Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form. Das ist nicht disponibel, selbst wenn der Mietvertrag etwas anderes sagen würde, gilt das Gesetz. Eine Vertragsklausel, die E-Mail-Kündigungen erlaubt, ist für Wohnraummiete unwirksam, weil § 568 BGB zwingendes Recht ist.
Schriftform vs. Textform: Der Unterschied
| Merkmal | Schriftform (§ 126 BGB) | Textform (§ 126b BGB) |
|---|---|---|
| Medium | Papier (Urkunde) | E-Mail, SMS, Fax (lesbar) |
| Unterschrift | Eigenhändig, im Original | Keine Unterschrift nötig |
| Genügt für Mietvertragskündigung? | Ja | Nein |
| Genügt für Mietvertrag selbst? | Ja (bei Laufzeit über 1 Jahr) | Nein |
Eingescannte Unterschrift: Auch nicht ausreichend
Ein PDF mit eingescannter Unterschrift ist ebenfalls keine wirksame schriftliche Kündigung, denn die Schriftform verlangt eine Originalunterschrift auf einem physischen Dokument. Ein Scan ist eine Kopie, keine Originalurkunde.
Qualifizierte elektronische Signatur (QES)
Die einzige digitale Alternative zur eigenhändigen Unterschrift ist die qualifizierte elektronische Signatur nach § 126a BGB in Verbindung mit der eIDAS-Verordnung. Eine QES ersetzt die Schriftform rechtlich. Sie erfordert ein zertifiziertes Signaturzertifikat, das über zugelassene Anbieter ausgestellt wird. In der Mietrechtspraxis ist die QES kaum verbreitet, die eigenhändige Unterschrift auf Papier ist der Standardweg.
Risiken bei Kündigung per E-Mail
- Kündigung ist unwirksam, Mietverhältnis läuft weiter
- Neue Kündigungsfrist beginnt erst mit einer formwirksamen Kündigung
- Wenn die E-Mail kurz vor Monatsende geschickt wird und die Unwirksamkeit erst später auffällt, verliert man einen weiteren Monat Kündigungsfrist
- Keine Rechtssicherheit über den Kündigungstermin
Kündigungsfristen für Mieter
| Mietdauer | Kündigungsfrist Mieter |
|---|---|
| Bis 5 Jahre | 3 Monate |
| Über 5 bis 8 Jahre | 3 Monate (Vermieter: 6 Monate) |
| Über 8 Jahre | 3 Monate (Vermieter: 9 Monate) |
Für Mieter gilt immer die Mindestkündigungsfrist von 3 Monaten, unabhängig von der Mietdauer. Die Kündigung muss spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter eingehen, um zum Ende des übernächsten Monats wirksam zu werden.
Die sicherste Methode: So kündigen Mieter richtig
| Methode | Zustellungssicherheit | Empfehlung |
|---|---|---|
| Persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung | Sehr hoch | Erste Wahl |
| Einschreiben mit Rückschein | Hoch | Sehr gut |
| Einwurf-Einschreiben | Gut | Gut |
| Bote mit Zeugen | Gut (Zeuge als Beweis) | Alternativ |
| Einfacher Brief | Gering (kein Zugangsnachweis) | Nicht empfohlen |
| E-Mail, Fax, SMS | Formunwirksam | Nicht verwenden |
Pflichtangaben im Kündigungsschreiben
- Vollständiger Name und Anschrift des Mieters (alle Unterzeichner)
- Name und Anschrift des Vermieters
- Genaue Bezeichnung der Wohnung (Adresse, Etage, Wohnungsnummer)
- Kündigung des Mietvertrags zu einem bestimmten Termin oder „zum nächstmöglichen Zeitpunkt“
- Datum
- Eigenhändige Originalunterschrift aller Mieter (bei Paaren: beide müssen unterschreiben)
Muster-E-Mail: Was geht, und was nicht
Auch wenn eine E-Mail die Kündigung nicht wirksam macht, kannst du sie als informellen Hinweis nutzen, zum Beispiel um den Vermieter vorab zu informieren, dass das Kündigungsschreiben per Post kommt. Das beschleunigt oft die Kommunikation, ändert aber nichts an der formellen Anforderung.
Betreff: Ankündigung: Kündigung meiner Wohnung [Adresse] Sehr geehrte/r [Vermieter], ich möchte Sie vorab informieren, dass ich meinen Mietvertrag für die Wohnung [Adresse] zum [Datum] kündigen werde. Das formelle Kündigungsschreiben mit Originalunterschrift sende ich Ihnen per Einschreiben zu / übergebe es Ihnen persönlich. Mit freundlichen Grüßen [Vor- und Nachname] [Telefon]
Wichtig: Diese E-Mail ist keine wirksame Kündigung. Die Kündigung selbst muss immer schriftlich auf Papier mit Originalunterschrift erfolgen.
FAQ: Wohnungskündigung per Mail
Kann ich kündigen, wenn der Vermieter meine E-Mail bestätigt?
Nein. Auch eine Bestätigung durch den Vermieter macht eine formunwirksame Kündigung nicht wirksam. Die Schriftform ist gesetzlich vorgeschrieben und kann nicht durch beiderseitiges Einverständnis per E-Mail ersetzt werden.
Gilt das Formerfordernis auch für die Kündigung durch den Vermieter?
Ja. Auch eine Kündigung des Vermieters per E-Mail ist unwirksam. Vermieter müssen ebenfalls schriftlich auf Papier mit Originalunterschrift kündigen und können den Zugang nachweisen.
Was ist, wenn mein Mietvertrag E-Mail-Kündigung erlaubt?
Diese Klausel ist für Wohnraummietverhältnisse unwirksam. § 568 BGB ist zwingendes Recht und kann nicht durch vertragliche Regelungen abbedungen werden. Die Schriftform gilt trotzdem.
Quellen: § 568 BGB (Form der Kündigung); § 126 BGB (Schriftform); § 126a BGB (Elektronische Form); § 126b BGB (Textform); allgemeine mietrechtliche Fachliteratur.
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